Was ist die CSR-Berichtspflicht?
Seit 2017 gilt in Deutschland für bestimmte Unternehmen die CSR-Berichtspflicht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung in nationales Recht erfolgte durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (Gesetzestext). Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht u. a. nicht-finanzielle Informationen zu folgenden Aspekten offenlegen:
Thematisch:
- Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange Achtung der
- Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und dem Aufsichtsrat
Strukturell:
Gemäß der Berichtspflicht müssen betroffene Unternehmen eine Erklärung abgeben, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Finanzlage der Kapitalgesellschaft und die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die beschriebenen Themenbereiche notwendig sind (vgl. § 289c HGB).
- Erläuterung des Geschäftsmodells
- Beschreibung der verfolgten Konzepte, inklusive der angewandten Due-Diligence Prozesse
- Ergebnisse dieser Konzepte
- Wesentliche Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit (falls relevant auch mit den Geschäftsbeziehungen, den Produkten und Dienstleistungen) verknüpft sind und die Handhabung dieser Risiken
- Die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind
Welche Unternehmen sind betroffen?
- die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter haben und
- deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder dessen Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt.
Kleine und mittelständische Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass Großbetriebe CSR-Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.
Was ist die Zielsetzung der Berichtpflicht?
Die Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, sollen durch diese zu einem nachhaltigeren und verantwortungsbewussteren Handeln angehalten werden. Die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit müssen dargestellt werden – sei es gegenüber Kunden, Lieferanten, der Politik, dem Kapitalmarkt oder weiteren Stakeholdern. Dies soll als Hebel für eine nachhaltige Entwicklung im Unternehmen dienen.
Welche Berichtsformate können verwendet werden?
UN Global Compact (UNGC)
Der UN Global Compact (UNGC) ist ein strategisches Netzwerk, das sich der Förderung der unternehmerischen Verantwortung und Nachhaltigkeit widmet. Es umfasst mehr als 8300 Unternehmen und 4500 Nicht-Unternehmens-Teilnehmer. Unternehmen, die sich dem Global Compact anschließen, müssen sich zur Einhaltung von 10 anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Arbeit, Umwelt, Menschenrechte und Korruption verpflichten. Um ihre Fortschritte in diesen Bereichen nachzuweisen, müssen sie regelmäßig einen Bericht über ihre Umsetzung der Prinzipien abgeben.
ISO 26000
Dieser Leitfaden zur Förderung verantwortungsbewussten Handelns wurde in Zusammenarbeit mit Experten aus über 90 Nationen und 40 internationalen und regionalen Organisationen erarbeitet. Er verschafft Orientierung bei der Umsetzung von Corporate Social Responsibility (CSR) und beinhaltet sowohl Empfehlungen als auch praktische Beispiele.
Eco-Management und Audit Scheme (EMAS)
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
Global Reporting Initiative (GRI)
Wird für Konzerntöchter ein separater Bericht erstellt?
Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU ansässig ist, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Dies gilt ebenfalls für Tochterfirmen von Unternehmen außerhalb der EU. Allerdings nur dann, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, der den EU-Vorschriften entspricht.
Wird der Bericht geprüft und wenn ja, in welchem Umfang?
Es stellt keine Pflicht dar, dass Unternehmen die Inhalte ihrer CSR-Berichte extern überprüfen lassen. Der Abschlussprüfer hat lediglich eine formelle Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die nicht finanziellen Informationen vorgelegt wurden (§ 317 Abs. 2 HGB). Allerdings ist es möglich, eine solche Inhaltsprüfung freiwillig vorzunehmen. Falls eine Inhaltsüberprüfung erfolgt ist, muss das Prüfungsergebnis in Verbindung mit der nicht finanziellen Erklärung oder im Bericht veröffentlicht werden. Die Offenlegung des Prüfungsergebnisses ist erst ab dem Geschäftsjahr 2019 vorgeschrieben.
Eine inhaltliche Überprüfung des nicht finanziellen Berichts oder der nicht finanziellen Erklärung ist nach § 171 Abs. 1 AktG von dem Aufsichtsrat freiwillig und obgleich die Erklärung oder der Bericht keine finanziellen Angaben enthält, zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer “unfreiwilligen” inhaltlichen Prüfung: Der Aufsichtsrat kann $ 171 Abs. 1 AktG zufolge externe Prüfer beauftragen, um den Inhalt der nicht finanziellen Erklärung bzw. des gesonderten Berichts zu überprüfen. Dieser Weg wird möglicherweise von den Aufsichtsratsmitgliedern genutzt, um Haftpflicht-Risiken zu vermeiden.
Was passiert, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen den Vorgaben nicht nachkommt?
Das deutsche Recht sieht vor, dass im Falle einer Verfehlung oder Nichterfüllung einer Pflicht Geldstrafen im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden können, die sich auf bis zu 10 Millionen Euro belaufen. Diese Bußgelder werden unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn des Unternehmens berechnet. Überdies wurde der Straftatbestand der falschen Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 HGB ausgeweitet und erfasst jetzt auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in einer nicht finanziellen Erklärung.Eine inhaltliche Überprüfung des nicht finanziellen Berichts oder der nicht finanziellen Erklärung ist nach § 171 Abs. 1 AktG von dem Aufsichtsrat freiwillig und obgleich die Erklärung oder der Bericht keine finanziellen Angaben enthält, zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer “unfreiwilligen” inhaltlichen Prüfung: Der Aufsichtsrat kann $ 171 Abs. 1 AktG zufolge externe Prüfer beauftragen, um den Inhalt der nicht finanziellen Erklärung bzw. des gesonderten Berichts zu überprüfen. Dieser Weg wird möglicherweise von den Aufsichtsratsmitgliedern genutzt, um Haftpflicht-Risiken zu vermeiden.
Wann muss der Bericht veröffentlicht werden?
Berichte, die parallel zur Bilanz veröffentlicht werden, müssen vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden – genau wie der Konzernlagebericht.